Rechtliche Stellungnahme nach der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes von 2010 fertig gestellt

Nach der Novelle des BNatSchG musste die Stellungnahme von 2007 durch die Arbeitsgruppe Recht von Prof. Dr. Hans-Peter Michler überarbeitet werden. Frauke Möller trug hierbei die Hauptlast der Bearbeitung in enger Zusammenarbeit mit Hans-Peter Michler und Frank Wagener. Leider konnten aufgrund des Arbeitsaufwandes nicht alle Bundesländer bearbeitet werden. Dennoch gibt dieses Werk ähnlich wie schon die Stellungnahme von 2007 eine detaillierte Übersicht über die neue Gesetzeslage in Bezug zur Umsetzung produktionsintegrierter Kompensationsmaßnahmen in Deutschland.
Durch die neuen bundesrechtlichen Vorgaben zur Eingriffsregelung, welche, soweit keine landesrechtlichen Abweichungen entgegenstehen, unmittelbare Geltung genießen, haben sich die Bedingungen für das ELKE-Projekt durchaus verbessert. Dies resultiert sowohl aus dem Wegfall des gesetzlichen Vorrangs von Ausgleichsmaßnahmen als auch aus den Regelungen zur Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange sowie zur Maßnahmenbevorratung. Trotz dieser grundsätzlichen Erleichterungen bleiben die Resultate der naturschutzfachlichen Untersuchungen jedoch unverzichtbar, um von der Eignung der im Rahmen dieses Projektes ausgearbeiteten Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen zu überzeugen.
Da in Rheinland-Pfalz und im Saarland bislang keine Neuregelungen getroffen wurden, finden die entsprechenden Regelungen des Bundesrechts in diesen Ländern uneingeschränkt Anwendung.
Die übrigen untersuchten Länder haben im mehr oder minder großen Umfang abweichende und auch ergänzende Regelungen getroffen. Vielfach dienen diese der Beibehaltung der bisherigen landesrechtlichen Regelungen. In einigen Landesnaturschutzgesetzen bzw. Verordnungen finden sich zudem aber auch gänzlich neue Regelungen. Teilweise werfen die Vorschriften allerdings die Frage auf, inwieweit es sich hierbei um zulässige Abweichungen handelt.
Auch die Regelungen einiger Länder erscheinen für das ELKE-Projekt durchaus von Vorteil zu sein. Insbesondere betrifft dies Hessen, mit den Abweichungen zur Kompensationspflicht und die damit verbundene weitergehende Flexibilisierung der Eingriffskompensation sowie die Ergänzungen zum Ökokonto und Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die Landwirtschaft.

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